5. 5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies zur Verhältnismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft in E. 2.4.3 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 auf seine Ausführungen in E. 4.5.4 f. seiner Verfügung vom 26. Mai 2025. Dort hatte es u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich bereits vier Jahre in einer Massnahme befunden habe, weiterhin ein unkontrolliertes Verhalten aufweise. Ob eine erneute Behandlung erfolgreich sein werde, sei fraglich. Ob das Setting der F._____ den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht werde, wie von diesem behauptet, lasse sich derzeit nicht beurteilen.