heitsempfinden der von solchen Gewalttaten betroffenen Personen begründet. Hierüber kann nicht einfach hinweggesehen werden. Das öffentliche Interesse, diese Gefahr zumindest für die Dauer des laufenden Strafverfahrens zu bannen, vermag angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Delinquenz die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (unter Vorbehalt der noch zu prüfenden Verhältnismässigkeit) ohne Weiteres zu rechtfertigen.