Dass insofern die Messlatte für die Anordnung von Untersuchungshaft aus präventiven Gründen bei Wiederholungstätern niedriger als bei Ersttätern liegt, ist ein gesetzgeberischer Entscheid, der als solcher von den Rechtsanwendern hinzunehmen ist und im Übrigen auch im vorliegenden Fall nicht zu einem stossend wirkenden Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer erweckt den Eindruck eines renitenten - 10 -