221 Abs. 1bis lit. a StPO), sondern auch bei minderschweren Beeinträchtigungen wichtiger Rechtsgüter, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genannt (Handlungs- und Willensfreiheit; Leib und Leben; Hausrecht) und vom Beschwerdeführer bereits wiederholt verletzt. Dass insofern die Messlatte für die Anordnung von Untersuchungshaft aus präventiven Gründen bei Wiederholungstätern niedriger als bei Ersttätern liegt, ist ein gesetzgeberischer Entscheid, der als solcher von den Rechtsanwendern hinzunehmen ist und im Übrigen auch im vorliegenden Fall nicht zu einem stossend wirkenden Ergebnis führt.