4.3.3. Was die potenzielle "Schadensschwere" der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Delinquenz bzw. die damit einhergehende Sicherheitsgefährdung Dritter anbelangt, ist wesentlich, dass die Sicherheit anderer bei Wiederholungstätern und damit im Anwendungsbereich von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (anders als bei Ersttätern) nicht erst als gefährdet zu betrachten ist, wenn durch Verbrechen oder schwere Vergehen schwere Beeinträchtigungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität zu befürchten sind (vgl. Art. 221 Abs. 1bis lit.