Die auf diesen Feststellungen beruhende fachärztliche Beurteilung, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Straftaten vorläufig als "hoch" einzuschätzen sei (S. 17), erscheint damit nachvollziehbar begründet. Warum es zu beanstanden sein soll, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf diese Beurteilung abstellte, vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.