Die Art und Weise, wie er damals gemäss dem vom Bezirksgericht Zofingen als erstellt betrachteten Anklagesachverhalt (vgl. in jenem Urteil E. 1 i.V.m. E. 2.3 ) sein damaliges Opfer offenbar mit einem Messer bedrängte, lässt unwillkürlich an die mutmassliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers zum Nachteil von C._____ erinnern, wenngleich er diesmal nicht das mitgeführte Messer (vgl. hierzu Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. Mai 2025 [Beilage 6 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025]), sondern eine Gabel verwendet zu haben scheint, und unklar bleibt, worin diesmal das mutmassliche Motiv des Beschwerdeführers lag.