__ am 23. Mai 2025 (summarisch betrachtet) glaubhaft geschildert (Beilagen 1 und 2 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025). Warum wegen des angeblichen Angriffs der Vorfall vom 23. Mai 2025 als ein singuläres und harmloses Ereignis und das vom Beschwerdeführer dabei mutmasslich an den Tag gelegte Verhalten als für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr letztlich nicht relevant zu betrachten sein sollen, ist nicht einsichtig, zumal der Beschwerdeführer bereits vorgängig zum Vorfall vom 23. Mai 2025 wiederholt in vergleichbarer Weise gewalttätig geworden zu sein scheint, ohne dass diesbezüglich eine Tendenz zur Besserung zu erkennen wäre: