4.3.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer vorgängig zum Vorfall vom 23. Mai 2025 in der von ihm bei seiner Einvernahme vom 24. Mai 2025 (Beilage 3 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025, zu Frage 2) beschriebenen Weise selbst angegriffen worden sein und sich gerade deshalb von C._____ Trost und Haschisch oder sonst etwas erhofft haben sollte, liesse dies den Vorfall vom 23. Mai 2025 und das vom Beschwerdeführer dabei mutmasslich an den Tag gelegte Verhalten nicht weniger befremdlich erscheinen.