4.3. 4.3.1. Mit seinen Ausführungen, wie in E. 4.2 wiedergegeben, bestritt der Beschwerdeführer (sinngemäss) erstens, dass erneute Vorfälle ähnlich wie derjenige vom 23. Mai 2025 ausreichend wahrscheinlich seien, um den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejahen zu können (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.3.2). Er bestritt (sinngemäss) zweitens, dass die Schwere der zu befürchtenden Sicherheitsgefährdungen, wie beim Vorfall vom 23. Mai 2025 manifest geworden, für die Annahme von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausreichend sei (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.3.3).