Weiter führte der Beschwerdeführer – unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" – aus, dass Untersuchungshaft gravierende psychische Belastungen (Isolation, Angstzustände, Depressionen) verursachen könne und stets mit erheblichen psychischen und sozialen Schäden einhergehe, welche wiederum die Gesellschaft in Form erneuter Delinquenz gefährdeten (Rz. 23). Die Untersuchungshaft sei auch für ihn eine ausserordentlich hohe Belastung (Rz. 24). Die Schweiz weise im europäischen Vergleich einen überdurchschnittlich hohen Anteil an Untersuchungshäftlingen auf, was ein Indiz für eine zu restriktive Praxis sei (Rz. 25).