psychiatrischen Vorabstellungnahme festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz sei "nur die Hälfte der Risikomatrix". Die "potenzielle Schadensschwere" sei nicht berücksichtigt worden. Dies sei Aufgabe des Gerichts. Die Vorgeschichte zum Vorfall vom 23. Mai 2025 zeige, dass dieser Vorfall aussergewöhnlich gelagert gewesen sei und dass es wohl kaum mehr zu einer derartigen Konstellation kommen werde (Rz. 21). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr bestehe kein hinreichendes Risiko (Rz. 22).