4.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde, eine Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne Personen zu sein. Die einseitige Würdigung des Sachverhalts und die Nichtberücksichtigung seiner Vorbringen seien unverständlich (Rz. 18). Die "Natur" des Vorfalls vom 23. Mai 2025 und dessen Vorgeschichte seien von erheblicher Bedeutung (Rz. 19). Die in der -7-