Weiter hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.3.6 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 unter Bezugnahme insbesondere auf die psychiatrische Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 fest, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes bzw. hohes Risiko für Gewaltdelinquenz, wie ihm im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Mai 2025 zur Last gelegt, im Rahmen von Konflikten bestehe. Dies genüge für die Annahme von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wenngleich keine Aggravationstendenz zu erkennen sei. Die gefährdeten Rechtsgüter (Handlungs- und Willensfreiheit; Leib und Leben; Hausrecht) seien besonders schützenswert. Die drohenden Delikte (Nötigung; Dro-