Der Beschwerdeführer habe sich auch von einem laufenden Strafverfahren wegen Nötigung (Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025, S. 1) nicht davon abhalten lassen, am 23. Mai 2025 mutmasslich erneut zu delinquieren. Die Häufigkeit der einschlägigen Vorstrafen sei "immens".