Dort hatte es u.a. auf (gleichartige) Vorstrafen wegen zwei Hausfriedensbrüchen (beide 2017), Nötigung (2017), sexueller Nötigung mit grausamer Vorgehensweise und versuchter schwerer Körperverletzung (2020) und versuchter einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (2023) verwiesen (vgl. hierzu Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025 [Beilage 5 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025], Urteile 1 - 5). Der Beschwerdeführer habe sich auch von einem laufenden Strafverfahren wegen Nötigung (Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025, S. 1) nicht davon abhalten lassen, am 23. Mai 2025 mutmasslich erneut zu delinquieren.