In materieller Hinsicht verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.3.6 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 auf seine Ausführungen in E. 4.4.4 seiner Verfügung vom 26. Mai 2025. Dort hatte es u.a. auf (gleichartige) Vorstrafen wegen zwei Hausfriedensbrüchen (beide 2017), Nötigung (2017), sexueller Nötigung mit grausamer Vorgehensweise und versuchter schwerer Körperverletzung (2020) und versuchter einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (2023) verwiesen (vgl. hierzu Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025 [Beilage 5 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025], Urteile 1 - 5).