221 Abs. 1 lit. c StPO notwendige Vortatenerfordernis in Berücksichtigung der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung eine Verurteilung wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten voraussetzt und dementsprechend nicht -6- mehr mit Straftaten begründet werden kann, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11).