4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen ist, in E. 2.3.2 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 grundsätzlich zutreffend dar. Relativierend (wenngleich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ohne Belang) ist darauf hinzuweisen, dass das für die Bejahung von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit.