- versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (zum Nachteil von C._____), - einfache Körperverletzung zum Nachteil von D._____ (vgl. hierzu dessen Aussagen vom 23. Mai 2025 [Beilage 2 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025], zu Fragen 1 und 5, wonach er vom Gerangel mit dem Beschwerdeführer Schürfungen an den Unterarmen und Knieschmerzen davongetragen habe), - Hausfriedensbruch zum Nachteil von D._____ und - versuchte Nötigung zum Nachteil von C._____ (Versuch, C._____ durch Gewalt zur Herausgabe von Haschisch zu bewegen)