"lückenhaft und in sich nicht logisch" seien und nicht der Reaktion einer zu Unrecht angegriffenen Person entsprechen würden, als welche sich der Beschwerdeführer hinzustellen versuche. Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 24. Juli 2025 an dieser Beurteilung nicht mehr hätte festhalten dürfen, vermochte der Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht überzeugend aufzuzeigen. Auch ist (summarisch betrachtet) nicht ersichtlich, warum es zu beanstanden sein soll, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 23. Mai 2025 einstweilen als