3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hatte bereits in seiner Verfügung vom 26. Mai 2025 in Ziff. 4.3.4 festgestellt, dass die im Recht liegenden Aussagen der am Vorfall vom 23. Mai 2025 Beteiligten "bis auf die Involvierung der Gabel und dem versuchten Zustechen in der Region des Bauches" von C._____ übereinstimmten. Zudem hatte es einlässlich dargelegt, warum es in den strittigen Punkten die Aussagen der Geschädigten als glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers betrachtete. Die Aussagen der Geschädigten entsprächen nicht dem "Schema-Wissen" erfundener Aussagen, wohingegen die Aussagen des Beschwerdeführers -5-