In materieller Hinsicht verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.2.4 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 auf seine Ausführungen in E. 4.3.4 seiner Verfügung vom 26. Mai 2025. Dort war es (mit einlässlicher Begründung unter Bezugnahme auf Aussagen von C._____ und D._____) im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 C._____ an dessen Privatadresse trotz Wegweisung in den Keller gefolgt sei, ihn nach Haschisch -4-