3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen der dringende Tatverdacht zu prüfen ist, in E. 2.2.1 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).