c StPO). Weil die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (wie sie auf Anfrage hin am 21. August 2025 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mitteilte) bereits am 14. August 2025 eine Verlängerung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. Mai 2025 einstweilen bis zum 22. August 2025 angeordneten Untersuchungshaft bis zum 14. November 2025 beantragt hatte und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau noch kein hierzu ergangener Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vorliegt, gilt das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Be-