1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2025 betreffend Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit.