Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 24. Juli 2025 ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 8. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2025 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: