1.2. B._____, Forensische Psychiatrie FMH, Basel, erstattete am 23. Juni 2025 im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 11. Juni 2025 in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers eine Vorabstellungnahme. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2025 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses am 17. Juli 2025 mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. Anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom 24. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Haftentlassungsgesuch fest.