Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.220 (HA.2025.388) Art. 260 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Schürch, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 24. Juli 2025 betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den am 23. Mai 2025 festgenommenen Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Nöti- gung, Drohung, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. Ge- stützt auf einen von ihr am 24. Mai 2025 gestellten Antrag versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 einstweilen bis zum 22. August 2025 in Untersuchungshaft. 1.2. B._____, Forensische Psychiatrie FMH, Basel, erstattete am 23. Juni 2025 im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 11. Juni 2025 in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers eine Vorabstellungnahme. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2025 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses am 17. Juli 2025 mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau zur Beurteilung. Anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom 24. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Haftentlassungs- gesuch fest. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlas- sungsgesuch mit Verfügung vom 24. Juli 2025 ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 8. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2025 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 13. August 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2025 betreffend Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs mit Beschwerde an- zufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Weil die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau (wie sie auf Anfrage hin am 21. August 2025 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau mitteilte) bereits am 14. August 2025 eine Verlängerung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. Mai 2025 einstweilen bis zum 22. August 2025 angeordneten Untersu- chungshaft bis zum 14. November 2025 beantragt hatte und der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau noch kein hierzu ergangener Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vorliegt, gilt das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Be- schwerdeführers an einer Beurteilung seiner Beschwerde nicht als am 22. August 2025 dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.4). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und form- gerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Ge- richt ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen der dringende Tatverdacht zu prüfen ist, in E. 2.2.1 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In materieller Hinsicht verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau in E. 2.2.4 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 auf seine Aus- führungen in E. 4.3.4 seiner Verfügung vom 26. Mai 2025. Dort war es (mit einlässlicher Begründung unter Bezugnahme auf Aussagen von C._____ und D._____) im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon ausgegan- gen, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 C._____ an dessen Pri- vatadresse trotz Wegweisung in den Keller gefolgt sei, ihn nach Haschisch -4- gefragt habe und mit einer mitgeführten Gabel zweimal auf ihn einzuste- chen versucht habe. C._____ habe den gegen seinen Bauch geführten Stichbewegungen ausweichen können, dem Beschwerdeführer einen Schlag versetzt und ihn mit Hilfe seines Vaters, D._____, der mit dem Be- schwerdeführer gerungen habe und mit diesem die Treppe hinuntergefal- len sei, festhalten können. Gegenüber D._____ habe der Beschwerdefüh- rer mutmasslich eine einfache Körperverletzung und Hausfriedensbruch begangen. Entsprechende Strafanträge seien von D._____ gestellt wor- den. In Bezug auf C._____, der keine Strafanträge gestellt habe, gehe es um versuchten Raub bzw. versuchte Nötigung oder Drohung und zumin- dest versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, mithin um Offizialdelikte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in E. 2.2.4 sei- ner Verfügung vom 24. Juli 2025 weiter fest, dass der dringende Tatver- dacht auf versuchten Raub weggefallen sei. Ansonsten seien seine frühe- ren Ausführungen zum dringenden Tatverdacht weiterhin aktuell. Zur von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Hafteingabe vom 17. Juli 2025 geltend gemachten Ausdehnung der Strafuntersuchung auf weitere Vor- würfe (einen Vorfall vom 24. Mai 2021, bei welchem der Beschwerdeführer in Fluchtabsicht einen Mitarbeiter der Massnahmenvollzugsanstalt E._____ durch Gewaltandrohung genötigt habe, ihm Schlüssel auszuhändigen; ei- nen Vorfall vom 10. Mai 2025, bei welchem der Beschwerdeführer in einem Wohnheim der F._____ einen Betreuer getreten und mit der Faust zu schla- gen versucht habe) äusserte es sich nicht und bejahte dementsprechend diesbezüglich keinen dringenden Tatverdacht. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, beim Vorfall vom 23. Mai 2025 etwas "durcheinander" gewesen zu sein, weil er vorgängig von vier Personen angegriffen worden sei (Rz. 12, 15). Er habe sich von C._____ Trost und "etwas zum Konsumieren" erhofft, weshalb er ihm hin- terhergelaufen sei. Dann sei D._____ gekommen und habe ihn gepackt. Er sei trotzdem ruhig geblieben und habe auf das Eintreffen der Polizei ge- wartet (Rz. 16). Er habe nicht in krimineller Absicht gehandelt (Rz. 17). 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hatte bereits in sei- ner Verfügung vom 26. Mai 2025 in Ziff. 4.3.4 festgestellt, dass die im Recht liegenden Aussagen der am Vorfall vom 23. Mai 2025 Beteiligten "bis auf die Involvierung der Gabel und dem versuchten Zustechen in der Region des Bauches" von C._____ übereinstimmten. Zudem hatte es einlässlich dargelegt, warum es in den strittigen Punkten die Aussagen der Geschä- digten als glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers betrachtete. Die Aussagen der Geschädigten entsprächen nicht dem "Schema-Wissen" erfundener Aussagen, wohingegen die Aussagen des Beschwerdeführers -5- "lückenhaft und in sich nicht logisch" seien und nicht der Reaktion einer zu Unrecht angegriffenen Person entsprechen würden, als welche sich der Beschwerdeführer hinzustellen versuche. Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfü- gung vom 24. Juli 2025 an dieser Beurteilung nicht mehr hätte festhalten dürfen, vermochte der Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht überzeu- gend aufzuzeigen. Auch ist (summarisch betrachtet) nicht ersichtlich, wa- rum es zu beanstanden sein soll, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 23. Mai 2025 einstweilen als - versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (zum Nachteil von C._____), - einfache Körperverletzung zum Nachteil von D._____ (vgl. hierzu des- sen Aussagen vom 23. Mai 2025 [Beilage 2 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025], zu Fragen 1 und 5, wonach er vom Gerangel mit dem Beschwerdeführer Schürfungen an den Unterarmen und Knieschmer- zen davongetragen habe), - Hausfriedensbruch zum Nachteil von D._____ und - versuchte Nötigung zum Nachteil von C._____ (Versuch, C._____ durch Gewalt zur Herausgabe von Haschisch zu bewegen) qualifizierte und diesbezüglich einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 [Ingress] StPO bejahte. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von C._____ geht es hingegen um ein Antragsdelikt (Art.180 Abs. 1 StGB) und kann ein dringen- der Tatverdacht nur schon wegen Fehlens eines entsprechenden Strafan- trags nicht bejaht werden. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen ist, in E. 2.3.2 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 grundsätzlich zutreffend dar. Relativierend (wenngleich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ohne Belang) ist darauf hinzuweisen, dass das für die Bejahung von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO notwendige Vortatenerfordernis in Berück- sichtigung der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung eine Verurteilung wegen mindes- tens zwei gleichartigen Straftaten voraussetzt und dementsprechend nicht -6- mehr mit Straftaten begründet werden kann, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur- teil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11). In materieller Hinsicht verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau in E. 2.3.6 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 auf seine Aus- führungen in E. 4.4.4 seiner Verfügung vom 26. Mai 2025. Dort hatte es u.a. auf (gleichartige) Vorstrafen wegen zwei Hausfriedensbrüchen (beide 2017), Nötigung (2017), sexueller Nötigung mit grausamer Vorgehens- weise und versuchter schwerer Körperverletzung (2020) und versuchter einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (2023) verwiesen (vgl. hierzu Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025 [Beilage 5 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025], Urteile 1 - 5). Der Be- schwerdeführer habe sich auch von einem laufenden Strafverfahren wegen Nötigung (Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025, S. 1) nicht davon abhal- ten lassen, am 23. Mai 2025 mutmasslich erneut zu delinquieren. Die Häu- figkeit der einschlägigen Vorstrafen sei "immens". Weiter hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.3.6 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 unter Bezugnahme insbeson- dere auf die psychiatrische Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 fest, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes bzw. hohes Risiko für Gewalt- delinquenz, wie ihm im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Mai 2025 zur Last gelegt, im Rahmen von Konflikten bestehe. Dies genüge für die Annahme von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wenn- gleich keine Aggravationstendenz zu erkennen sei. Die gefährdeten Rechtsgüter (Handlungs- und Willensfreiheit; Leib und Leben; Hausrecht) seien besonders schützenswert. Die drohenden Delikte (Nötigung; Dro- hung; einfache Körperverletzung; Hausfriedensbruch) seien "von einiger Sicherheitsrelevanz". Den Tatvorwürfen liege ein als unberechenbar einzu- stufendes Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde. Dieser bekunde of- fensichtlich Mühe, sich an Regeln zu halten. Dass er in Freiheit nicht wieder die Sicherheit anderer gefährden würde, könne nicht garantiert werden. Nach seiner bedingten Entlassung (aus einer Massnahme für junge Er- wachsene) am 1. Februar 2024 sei er bereits wieder mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2025 verur- teilt worden und ein weiteres Strafverfahren sei hängig. Dass es beim Vor- fall vom 23. Mai 2025 zu keinen gravierenden Verletzungen gekommen sei, sei dem Zufall zu verdanken bzw. auf glückliche Umstände zurückzuführen. 4.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde, eine Gefahr für die Allge- meinheit oder einzelne Personen zu sein. Die einseitige Würdigung des Sachverhalts und die Nichtberücksichtigung seiner Vorbringen seien un- verständlich (Rz. 18). Die "Natur" des Vorfalls vom 23. Mai 2025 und des- sen Vorgeschichte seien von erheblicher Bedeutung (Rz. 19). Die in der -7- psychiatrischen Vorabstellungnahme festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz sei "nur die Hälfte der Risikomatrix". Die "potenzielle Schadensschwere" sei nicht berücksichtigt worden. Dies sei Aufgabe des Gerichts. Die Vorgeschichte zum Vorfall vom 23. Mai 2025 zeige, dass die- ser Vorfall aussergewöhnlich gelagert gewesen sei und dass es wohl kaum mehr zu einer derartigen Konstellation kommen werde (Rz. 21). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr bestehe kein hinreichendes Risiko (Rz. 22). Weiter führte der Beschwerdeführer – unter dem Titel "Verhältnismässig- keit" – aus, dass Untersuchungshaft gravierende psychische Belastungen (Isolation, Angstzustände, Depressionen) verursachen könne und stets mit erheblichen psychischen und sozialen Schäden einhergehe, welche wie- derum die Gesellschaft in Form erneuter Delinquenz gefährdeten (Rz. 23). Die Untersuchungshaft sei auch für ihn eine ausserordentlich hohe Belas- tung (Rz. 24). Die Schweiz weise im europäischen Vergleich einen über- durchschnittlich hohen Anteil an Untersuchungshäftlingen auf, was ein In- diz für eine zu restriktive Praxis sei (Rz. 25). Der enorme Druck in der Un- tersuchungshaft führe oft zu falschen Geständnissen oder widersprüchli- chen Aussagen, was die Wahrheitsfindung erschwere (Rz. 26). Haft führe weiter zur "sozialen Desintegration", etwa in Form von Job- oder Woh- nungsverlusten oder familiären Zerwürfnissen (Rz. 27). 4.3. 4.3.1. Mit seinen Ausführungen, wie in E. 4.2 wiedergegeben, bestritt der Be- schwerdeführer (sinngemäss) erstens, dass erneute Vorfälle ähnlich wie derjenige vom 23. Mai 2025 ausreichend wahrscheinlich seien, um den be- sonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejahen zu können (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.3.2). Er bestritt (sinngemäss) zweitens, dass die Schwere der zu befürchtenden Sicher- heitsgefährdungen, wie beim Vorfall vom 23. Mai 2025 manifest geworden, für die Annahme von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausreichend sei (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.3.3). 4.3.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer vorgängig zum Vorfall vom 23. Mai 2025 in der von ihm bei seiner Einvernahme vom 24. Mai 2025 (Beilage 3 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025, zu Frage 2) beschriebenen Weise selbst angegriffen worden sein und sich gerade deshalb von C._____ Trost und Haschisch oder sonst etwas erhofft haben sollte, liesse dies den Vorfall vom 23. Mai 2025 und das vom Beschwerdeführer dabei mutmasslich an den Tag gelegte Verhalten nicht weniger befremdlich erscheinen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Angriff vermag (summarisch betrachtet) nicht ansatzweise zu erklären, warum es gerade deshalb zum Vorfall vom 23. Mai 2025 gekommen sein soll, und warum sich der Beschwerdeführer -8- gerade deswegen in der mutmasslich aggressiven und gefährlichen Weise verhielt, wie von C._____ und D._____ am 23. Mai 2025 (summarisch be- trachtet) glaubhaft geschildert (Beilagen 1 und 2 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025). Warum wegen des angeblichen Angriffs der Vorfall vom 23. Mai 2025 als ein singuläres und harmloses Ereignis und das vom Be- schwerdeführer dabei mutmasslich an den Tag gelegte Verhalten als für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr letztlich nicht relevant zu betrach- ten sein sollen, ist nicht einsichtig, zumal der Beschwerdeführer bereits vor- gängig zum Vorfall vom 23. Mai 2025 wiederholt in vergleichbarer Weise gewalttätig geworden zu sein scheint, ohne dass diesbezüglich eine Ten- denz zur Besserung zu erkennen wäre: - So beging der Beschwerdeführer am 10. August 2018 mutmasslich zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse unter Einsatz eines Mes- sers eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB und eine ver- suchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 13. Februar 2020 und den darauf bezogenen Erledigungsbeschluss SST.2020.74 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020). Die Art und Weise, wie er damals gemäss dem vom Bezirksge- richt Zofingen als erstellt betrachteten Anklagesachverhalt (vgl. in je- nem Urteil E. 1 i.V.m. E. 2.3 ) sein damaliges Opfer offenbar mit einem Messer bedrängte, lässt unwillkürlich an die mutmassliche Vorgehens- weise des Beschwerdeführers zum Nachteil von C._____ erinnern, wenngleich er diesmal nicht das mitgeführte Messer (vgl. hierzu Fest- nahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. Mai 2025 [Beilage 6 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025]), sondern eine Gabel verwendet zu haben scheint, und unklar bleibt, worin diesmal das mutmassliche Motiv des Beschwerdeführers lag. - Im Massnahmenzentrum E._____ scheint der Beschwerdeführer (zu- sammen mit anderen Insassen) am 24. Mai 2021 in Fluchtabsicht einen Mitarbeiter durch Gewaltandrohungen zur Herausgabe eines Schlüs- sels genötigt zu haben (Anzeigerapport der Polizei Basel-Landschaft vom 4. Juni 2021 [Beilage 1 zur Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Juli 2025]). - Dem bereits erwähnten Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025 ist (nebst anderen Vorstrafen) als "Urteil 5" eine Vorstrafe wegen versuch- ter einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, beides begangen am 16. August 2022, zu entnehmen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2023). - In einem Wohnheim der F._____ scheint der Beschwerdeführer am 10. Mai 2025 gegenüber einem Betreuer (G._____) tätlich geworden zu -9- sein (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. Mai 2025 [Beilage 3 zur Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Juli 2025]). Der psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 (Beilage 5 zur Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Juli 2025) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer vom Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 13. Februar 2020 angeordneten Massnahme für junge Erwachsene, die gemäss einer telefonischen Aus- kunft des Amtes für Justizvollzug "kaum erfolgreich" gewesen sei, am 24. Januar 2024 bedingt entlassen worden sei, seitdem aber (gemäss ei- nem Schlussbericht der Sektion Vollzugsdienst und Bewährungshilfe vom 14. Mai 2025) in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Gesundheit wenig bis keine Kooperationsbereitschaft zeige und seinen Drogenkonsum (Kokain in Form von Crack; Cannabis; Alkohol) bagatellisiere (S. 4 f.). Bei der Be- urteilung des Rückfallrisikos wurde weiter festgestellt, dass der Beschwer- deführer immer wieder in Konfliktsituationen gerate und dabei teils mit Ge- waltanwendungen reagiere, wobei Hinweise für eine vermehrte Impulsivi- tät, eine verminderte Frustrationstoleranz (S. 13, Ziff. 6) und eine Tendenz, eigenes Fehlverhalten auf Dritte zu projizieren (S. 13, Ziff. 7), vorlägen. Die auf diesen Feststellungen beruhende fachärztliche Beurteilung, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Straftaten vorläufig als "hoch" einzuschätzen sei (S. 17), erscheint damit nachvollziehbar begründet. Wa- rum es zu beanstanden sein soll, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf diese Beurteilung abstellte, vermochte der Be- schwerdeführer nicht überzeugend darzulegen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. 4.3.3. Was die potenzielle "Schadensschwere" der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Delinquenz bzw. die damit einhergehende Sicherheitsge- fährdung Dritter anbelangt, ist wesentlich, dass die Sicherheit anderer bei Wiederholungstätern und damit im Anwendungsbereich von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (anders als bei Ersttätern) nicht erst als gefährdet zu be- trachten ist, wenn durch Verbrechen oder schwere Vergehen schwere Be- einträchtigungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität zu befürchten sind (vgl. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO), sondern auch bei min- derschweren Beeinträchtigungen wichtiger Rechtsgüter, wie vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau genannt (Handlungs- und Willensfreiheit; Leib und Leben; Hausrecht) und vom Beschwerdeführer be- reits wiederholt verletzt. Dass insofern die Messlatte für die Anordnung von Untersuchungshaft aus präventiven Gründen bei Wiederholungstätern niedriger als bei Ersttätern liegt, ist ein gesetzgeberischer Entscheid, der als solcher von den Rechtsanwendern hinzunehmen ist und im Übrigen auch im vorliegenden Fall nicht zu einem stossend wirkenden Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer erweckt den Eindruck eines renitenten - 10 - Gewaltstraftäters, der Gewalt als legitimes Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen zu verstehen scheint und der wenig Skrupel hat, sich zum eige- nen Vorteil über wichtige Sicherheitsinteressen anderer physischer, psy- chischer oder auch sexueller Art in gravierender Weise hinwegzusetzen. Dass der Beschwerdeführer dabei gewisse Gewaltgrenzen (d.h. die Um- setzung der von ihm mit Gabel oder Messer angedrohten Verletzungen oder Tötung) bislang nicht überschritten hat, ändert nichts daran, dass sein delinquentes Gewaltverhalten eine erhebliche Gefahr für die körperliche, psychische oder auch sexuelle Sicherheit und das darauf bezogene Sicher- heitsempfinden der von solchen Gewalttaten betroffenen Personen be- gründet. Hierüber kann nicht einfach hinweggesehen werden. Das öffentli- che Interesse, diese Gefahr zumindest für die Dauer des laufenden Straf- verfahrens zu bannen, vermag angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Delinquenz die Aufrechterhaltung von Untersu- chungshaft wegen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (unter Vorbehalt der noch zu prüfenden Verhältnismässigkeit) ohne Weite- res zu rechtfertigen. 5. 5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies zur Verhält- nismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft in E. 2.4.3 seiner Verfü- gung vom 24. Juli 2025 auf seine Ausführungen in E. 4.5.4 f. seiner Verfü- gung vom 26. Mai 2025. Dort hatte es u.a. festgestellt, dass der Beschwer- deführer, obwohl er sich bereits vier Jahre in einer Massnahme befunden habe, weiterhin ein unkontrolliertes Verhalten aufweise. Ob eine erneute Behandlung erfolgreich sein werde, sei fraglich. Ob das Setting der F._____ den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht werde, wie von diesem behauptet, lasse sich derzeit nicht beurteilen. Die Wiederholungs- gefahr lasse sich somit derzeit nicht durch mildere Massnahmen als Unter- suchungshaft eindämmen. Die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens sei sachgerecht. Im Falle seiner Verurteilung habe der Beschwerdeführer (mutmasslich) eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten, weshalb keine Gefahr von Überhaft bestehe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in E. 2.4.3 sei- ner Verfügung vom 24. Juli 2025 weiter fest, dass zur definitiven Einschät- zung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eine umfassende foren- sisch-psychiatrische Begutachtung, wie von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau bereits veranlasst, erforderlich sei. 5.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der laufenden Un- tersuchungshaft mit Beschwerde (Rz. 23 - 27) mit allgemeinen (weil nicht direkt auf seinen Fall bezogenen) Ausführungen bestritt, indem er darzutun versuchte, dass der geltend gemachte Haftzweck die damit verbundenen - 11 - Einschränkungen und Nachteile nicht zu rechtfertigen vermöge und des- halb die Anforderungen an Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfülle, kann auf vorstehende E. 4.3 verwiesen werden. 5.3. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde einzig vor, dass er in sehr kurzer Zeit gute Deutschkenntnisse erworben habe und "die Erwartungen" deutlich übertreffe. Er werde in dieser Hinsicht von anderen Personen in der gleichen Situation "kaum erreicht". Dies beweise seine In- telligenz und sein Potential, sich in Freiheit künftig wohl zu verhalten (Rz. 28). Die Untersuchungshaft habe schwere negative Auswirkungen auf ihn (mit Verweis auf das Protokoll der Haftverhandlung vom 24. Juli 2025). Er sei bereit, sich ausserhalb der Untersuchungshaft "jedem Regime" zu unterwerfen. Unter Einbezug der Vorgeschichte zum Vorfall vom 23. Mai 2025 sei kaum mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich solch ein Vorfall wiederhole. Untersuchungshaft sei nicht gerechtfertigt und erweise sich damit als unverhältnismässig (Rz. 29). Mit diesen Ausführungen machte der Beschwerdeführer sinngemäss gel- tend, dass sich der festgestellten Wiederholungsgefahr mit Ersatzmass- nahmen begegnen lasse und dass er aufgrund seiner Intelligenz willens und fähig sei, diese zu befolgen. Diese Sichtweise überzeugt aber nicht. Gestützt auf die psychiatrische Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 (S. 13, Ziff. 8) ist einstweilen nicht davon auszugehen, dass die Gewalt- straftaten massgeblich in einer behandelbaren psychischen Störung des Beschwerdeführers begründet liegen, womit die Auflage, sich in eine ärzt- liche Behandlung zu begeben, als Ersatzmassnahme derzeit ausscheidet. Wie gerade der Vorfall vom 23. Mai 2025 zeigt, scheint der Beschwerde- führer zudem nicht nur gegen Bezugspersonen gewalttätig zu sein, womit derzeit auch Kontaktverbote oder Rayonauflagen bzw. -verbote nicht ziel- führend erscheinen. Nur schon deshalb ist auch nicht zu erwarten, dass sich der Wiederholungsgefahr mittels eines Electronic Monitoring begeg- nen liesse. Auch ansonsten sind derzeit keine Ersatzmassnahmen ersicht- lich, mit welchen sich der festgestellten Wiederholungsgefahr wirksam be- gegnen liesse. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Intel- ligenz (oder auch anderer Eigenschaften) willens und fähig wäre, solchen nachzukommen, ist daher rein hypothetischer Natur und derzeit nicht ent- scheidrelevant. In Berücksichtigung des in der psychiatrischen Vorabstel- lungnahme vom 23. Juni 2025 (auf S. 4 f.) erwähnten Schlussberichts der Sektion Vollzugsdienst und Bewährungshilfe vom 14. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer wenig bis keine Bereitschaft zeige, sich an Auflagen zu halten, erscheint dies aber zumindest auf kurze Sicht hin höchst fraglich. Mangels geeigneter Ersatzmassnahmen massgeblich ist somit derzeit ein- zig, ob der Beschwerdeführer von sich aus willens und fähig ist, zumindest in naher Zukunft bzw. für die Dauer des Strafverfahrens nicht mehr - 12 - gegenüber Dritten gewalttätig zu werden. Dies lässt sich in Berücksichti- gung der Ausführungen zur Wiederholungsgefahr (E. 4) einstweilen aber nicht feststellen. 5.4. Andere Gründe, aus denen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Unverhältnismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft hätte schliessen müssen, sind keine ersichtlich. Anzumerken bleibt, dass der Umstand, dass in der psychiatrischen Vorab- stellungnahme vom 23. Juni 2025 keine behandlungsbedürftige Störung mit Relevanz für die zur Last gelegten Delikte festgestellt werden konnte (S. 13, Ziff. 8), die Einholung eines ausführlichen forensisch-psychiatri- schen Gutachtens nicht als unnötige Verfahrensverzögerung erscheinen lässt, zumal die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einstweilen tatsäch- lich nur durch Freiheitsentzüge von weiteren Gewaltstraftaten abhalten lässt, für die strafrechtliche Beurteilung von Belang ist und in der psychiat- rischen Vorabstellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die abgegebene Beurteilung lediglich einer vorläufigen Einschätzung auf "noch unvollständiger Informationsbasis" entspreche (S. 16). Insofern er- scheint die Einholung eines umfassenden forensisch-psychiatrischen Gut- achtens, welches (gemäss Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 17. Juli 2025) bis zum 11. Oktober 2025 vorliegen sollte, sach- gerecht. Eine unnötige Verfahrensverzögerung, welche in Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) problematisch wäre, lässt sich deswegen nicht feststellen. Im Übrigen ist auch nicht zu befürchten, dass die Untersuchungshaft die "soziale Desintegration" des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 27) begünstigen könnte, weil mangels Anstellung kein Jobverlust droht und er seinen Platz bei der F._____ bereits verloren hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzu- weisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard