3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Die Privatklägerin hat sich am Ausstandsund Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 99.00, zusammen Fr. 899.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. -9-