Folglich wäre es ausreichend gewesen, der Privatklägerin den Beizug eines aktuellen Strafregisterauszugs bloss mitzuteilen. Ob die unaufgeforderte Zustellung in Anbetracht dessen einen Verfahrensfehler darstellt, braucht aber wiederum hier nicht geklärt zu werden. Sieht sich die Gesuchstellerin deshalb in ihren Verfahrensrechten verletzt, kann sie dies im Hauptverfahren rügen. So oder anders stellt die ohne Gesuch erfolgte Zustellung des Strafregisterauszugs an die Privatklägerin jedenfalls keinen krassen Verfahrensfehler dar, der den Anschein von Befangenheit aufkommen lässt. Das Ausstandsgesuch erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.