Ob die Zustellung des Strafregisterauszugs an die Privatklägerin unbesehen dessen, dass sie strafrechtlich nicht von Belang ist, einen Verfahrensfehler darstellt, ist im Ausstandsverfahren nicht zu klären. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2) und dient das Ausstandsverfahren nicht dazu, prozessuale Rügen bereits vorab prüfen zu lassen, welche die Parteien ohne Weiteres im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung (oder nötigenfalls im Rechtsmittelverfahren) erheben können (Urteil des Bundesgerichts 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2.1).