2023, N. 10 f. zu Art. 101 StPO). Mit Blick auf den hier in Frage stehenden Strafregisterauszug ist immerhin festzustellen, dass sich vorliegend die Privatklägerin auch als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligt, so dass ein berechtigtes Einsichtsinteresse am Strafregisterauszug der Gesuchstellerin jedenfalls nicht abwegig ist (so auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO mit weiterem Hinweis). Wie es sich abschliessend damit verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden.