2.3.3. 2.3.3.1. Wie der Gesuchstellerin gestützt auf den von ihr eingereichten Aufsatz bekannt ist, ist insofern klar und unbestritten, dass der Privatklägerschaft vorbehältlich von Art. 108 Abs. 1 StPO ein Akteneinsichtsrecht zusteht (Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht von Belang sind deshalb die von der Gesuchstellerin angerufenen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Das Datenschutzgesetz findet ohnehin keine Anwendung auf laufende Strafverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG; DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 101 StPO [allerdings zur alten Bestimmung von aArt.