Mit der Abfrage des Strafregister-Informationssystems VOSTRA vom 21. Januar 2025 habe der Gerichtspräsident von ihren persönlichen Daten Kenntnis erlangt und diese der Geheimhaltung unterliegenden Informationen Drittpersonen mitgeteilt. Damit hätten er und F._____, Sachbearbeiterin, den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) klar erfüllt. Des Weiteren habe der Gerichtspräsident das Online-Abfragerecht für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke genutzt und die persönlichen Daten der Gesuchstellerin weitergegeben. Dieses Vorgehen lasse auf eine persönliche Abneigung schliessen.