2.2.3. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2025 hält die Gesuchstellerin daran fest, dass es sich beim Strafregister um besonders schützenswerte Interessen "eines Beschuldigten" handle. Sodann bringt sie im Wesentlichen vor, dem Gerichtspräsidenten sei kein Akteneinsichtsgesuch vorgelegen, welches ihm, hätte er der Gesuchstellerin vorgängig das rechtliche Gehör gewährt, erlaubt hätte, einer Partei Einsicht in die Akten zu gewähren. Mit der Abfrage des Strafregister-Informationssystems VOSTRA vom 21. Januar 2025 habe der Gerichtspräsident von ihren persönlichen Daten Kenntnis erlangt und diese der Geheimhaltung unterliegenden Informationen Drittpersonen mitgeteilt.