2.2.2. Der Gerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme aus, dass Strafregisterauszüge, welche im laufenden Verfahren beigezogen würden, nicht zu den besonders schützenswerten Interessen einer Beschuldigten gehörten, weshalb einem Privatkläger Einsicht gewährt werden dürfe. Ausserdem habe er durch die Zustellung des Strafregisterauszugs kein Geheimnis, welches der Privatklägerin nicht bereits aus anderen Quellen bekannt gewesen wäre, kundgetan. Auch sei der Privatklägerin bereits früher Akteneinsicht gewährt worden, so dass sie bereits Einblick in die bis dahin beigezogenen Strafregisterauszügen gehabt habe.