Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 2.2. 2.2.1. Die Gesuchstellerin erblickt darin, dass der Gerichtspräsident der Privatklägerin einen Auszug aus ihrem Strafregister zugestellt hat, eine Verletzung seiner "Schweigepflicht" bzw. des Amtsgeheimnisses, weshalb bei -5-