Die Gesuchstellerin verliert denn auch kein Wort darüber, weshalb sie die Aufhebung der Verfügung beantragt. Mangels jeglicher Beschwerdebegründung und aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21. Januar 2025 erhobene Beschwerde nicht einzutreten.