1.4. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2025, mit welcher der aktuelle Strafregisterauszug der Gesuchstellerin der Privatklägerin zugestellt wurde, wurde bereits vollzogen. An deren Aufhebung besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dies umso weniger, als selbst eine Aufhebung der Verfügung nichts an der Tatsache ändern könnte, dass die Privatklägerin vom Inhalt des Strafregisterauszugs bereits Kenntnis genommen hat. Die Gesuchstellerin verliert denn auch kein Wort darüber, weshalb sie die Aufhebung der Verfügung beantragt.