1.3. Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass das Amtsgeheimnis und die Grundrechte verletzt worden seien. In der Sache geht es der Gesuchstellerin darum, mit der angeblichen Verletzung des Amtsgeheimnisses den Ausstand des Gerichtspräsidenten zu begründen. Inwiefern sie darüber hinaus, d.h. die Beurteilung ihres Ausstandsgesuch unter diesem Aspekt, zusätzlich noch ein eigenes Feststellungsinteresse haben soll, begründet sie mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich.