1.2. Die Gesuchstellerin verlangt die Sistierung des Verfahrens, bis über das Ausstandsgesuch entschieden ist. Auf diesen Antrag ist mangels funktioneller Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten. Zuständig für diesen Antrag ist die Verfahrensleitung des vor dem Gerichtspräsidium Q._____ geführten Strafverfahrens ST.2023.31 (vgl. dazu Art. 61 lit. d StPO), wobei der Sistierungsantrag mit dem vorliegenden Entscheid (auch) über das Ausstandsgesuch gegenstandslos geworden ist. -4-