Nur schon deshalb ist der vom Gesuchsteller erhobene Vorwurf, dass ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, "die Unterlagen der Gerichtsakte" einzusehen, nicht geeignet, die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau befangen erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass die wichtigsten Beweismittel, nämlich die Videoaufnahmen des Vorfalls und die Aussagen des Gesuchstellers und von B._____, gestützt auf eine entsprechende Anordnung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau unmittelbar Gegenstand der Hauptverhandlung waren (bzw. hätten sein sollen), was sachgerecht erscheint und die vom Gesuchsteller sinngemäss geäusserte