Dass der Gesuchsteller gegenüber der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Nur schon deshalb ist der vom Gesuchsteller erhobene Vorwurf, dass ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, "die Unterlagen der Gerichtsakte" einzusehen, nicht geeignet, die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau befangen erscheinen zu lassen.