anlässlich der Hauptverhandlung. Hätte sich bei der anschliessend geplanten, aber infolge des Verhandlungsabbruchs unterbliebenen Befragung des Gesuchstellers ein entsprechender Instruktionsbedarf ergeben, hätte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau dem Gesuchsteller sicherlich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erläutert. Diesbezüglich lässt sich keine schwere Verletzung von Amtspflichten durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkennen.