3.4. Auch die Vorwürfe, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ihm nicht erklärt habe, was ihm vorgeworfen werde, und ihm keine Einsicht in die Gerichtsakten gewährt habe, gehen an der Sache vorbei. Was dem Gesuchsteller vorgeworfen wurde, ergibt sich ohne Weiteres aus dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 14. April 2025. Hinweise, dass der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung keine zutreffenden und hinreichenden Kenntnisse von diesen Vorwürfen gehabt hätte, gibt es keine. B._____ wiederholte diese Vorwürfe denn auch bei ihrer Befragung -7-