Protokoll Hauptverhandlung, S. 5, wonach der Gesuchsteller darauf hingewiesen worden sei, dass es bei Ergänzungsfragen darum gehe, konkrete Fragen zu stellen und nicht darum, die eigene Version der Geschichte zu erzählen), ist nicht einsichtig. Spätestens im Rahmen seines letzten Wortes hätte der Gesuchsteller ohne Weiteres etwa seinen mit Eingabe vom 7. August 2025 vertretenen Standpunkt darlegen können, dass in Beachtung der Videoaufzeichnung des Vorfalls er und nicht B._____ als Opfer von Gewalt zu betrachten sei.