Warum es zu beanstanden sein soll, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Gesuchsteller (im Sinne eines geordneten Verfahrensgangs) daran hinderte, seinen Standpunkt bereits bei der Befragung von B._____ unter dem Titel "Ergänzungsfragen" einzubringen (vgl. hierzu Eingabe des Gesuchstellers vom 7. August 2025, wonach die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau "nur die Position des Klägers" habe hören wollen; Protokoll Hauptverhandlung, S. 5, wonach der Gesuchsteller darauf hingewiesen worden sei, dass es bei Ergänzungsfragen darum gehe, konkrete Fragen zu stellen und nicht darum, die eigene Version der Geschichte zu erzählen), ist nicht einsichtig.