Zudem kündigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau zu Beginn der Hauptverhandlung an, zunächst die aktenkundige Videoaufzeichnung des Vorfalls abzuspielen und sodann B._____ und den Gesuchsteller zu befragen, bevor dieser das letzte Wort habe (Protokoll Hauptverhandlung, S. 2). Somit ist offensichtlich, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau nach der Befragung von B._____ auch die Sichtweise des Gesuchstellers hören wollte.