Damit ist offensichtlich, dass es nicht an der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau war, anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 über die vom Gesuchsteller gegen B._____ erhobenen Vorwürfe zu befinden, weshalb sie entgegen der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. August 2025 geäusserten Auffassung auch nicht gehalten war, den Gesuchsteller "als Ankläger" anzuhören. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Gesuchsteller offenbar anlässlich der Hauptverhandlung neu gegen B._____ eingereichte Strafanzeige wegen Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB (Protokoll Hauptverhandlung, S. 2; Eingabe vom 7. August 2025).